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Für Kapitalanleger

| Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |


Sachverhalt

Im Streitfall gewährte ein Steuerpflich- tiger einem Dritten in 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darle- hensnehmers wurde das Insolvenzver- fahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensfor- derung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensfor- derung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Revision war je- doch erfolgreich.


Mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 soll eine vollständige steuer- rechtliche Erfassung aller Wertverän- derungen im Zusammenhang mit Kapi- talanlagen erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufge- geben. In der Folge dieses Paradigmen- wechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steu- erlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Be- rücksichtigung der gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleich- zustellen.

 


Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung

Wie die Veräußerung ist auch die Rück- zahlung ein Tatbestand der Endbesteu- erung. Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen des Schuldners reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung des In- solvenzverfahrens mangels Masse ab- gelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.


Analoge Anwendung auf Forderungsverzichte?

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der Auflösung einer Kapi- talgesellschaft gelten, musste der Für alle Steuerpflichtigen Bundesfinanzhof nicht entscheiden. In seiner Pressemitteilung zu dem aktu- ellen Urteil wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die mit der Ab- geltungsteuer eingeführte Quellenbe- steuerung auch in diesem Bereich die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.


Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198466; BFH, PM Nr. 77 vom 20.12.2017