Besteuerung GmbH vs. GmbH & Co. KG

Donnerstag, 13.03.2025
Unternehmenssteuerrecht

In diesem Beitrag erläutern wir die Unterschiede in der Besteuerung zwischen einer gewerblich tätigen GmbH und einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG. Während eine GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, stellt eine GmbH & Co. KG im gesellschaftsrechtlichen Sinne eine Personengesellschaft dar. Die Besteuerung der Gewinne erfolgt dabei auf unterschiedliche Weise:

GmbH: Die Gesellschaft wird besteuert.

GmbH & Co. KG: Die Gesellschafter werden besteuert (Ausnahme: Gewerbesteuer).

Diese Unterschiede basieren auf zwei grundlegenden steuerlichen Prinzipien: dem Transparenzprinzip und dem Trennungsprinzip.



1. Transparenzprinzip

Die GmbH & Co. KG selbst zahlt keine Einkommensteuer. Stattdessen wird der Gewinn direkt den Gesellschaftern zugerechnet und entsprechend mit deren individuellem Einkommensteuersatz versteuert.

Sofern die Personengesellschaft gewerblich tätig oder gewerblich geprägt ist, unterliegt sie der Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer findet das Transparenzprinzip jedoch keine Anwendung, da die Personengesellschaft selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer ist und somit keine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter erfolgt.



2. Trennungsprinzip

Das Trennungsprinzip gilt für Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Diese ist eine eigenständige juristische Person und wird als eigenes Steuersubjekt behandelt. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Erst wenn Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, fallen zusätzlich Steuern auf Gesellschafterebene an.



I. Besteuerung der GmbH & Co. KG und deren Gesellschafter


1. Gewerbesteuer

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist die GmbH & Co. KG. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags gilt für die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft ein Freibetrag in Höhe von 24.500 €.

Berechnung der Gewerbesteuer:
Der steuerpflichtige Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Der resultierende Steuermessbetrag wird mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Beispiel:
Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich eine effektive Gewerbesteuerbelastung von 14 %.

Anrechnung auf die Einkommensteuer:
Für Mitunternehmer von Personengesellschaften kann die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Der Ermäßigungsbetrag beträgt das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags.
Bei einem Hebesatz in Höhe von bis zu 400 % wird die Gewerbesteuer folglich in voller Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet und stellt keine zusätzliche Belastung für den Gesellschafter dar. Beträgt der Hebesatz mehr als 400 % ist die Gewerbesteuer eine effektive Mehrbelastung für den Gesellschafter, da maximal das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann (bzw. 422 %, je nach Abhängigkeit der Höhe des Solidaritätszuschlags).



2. Einkommensteuer

Die GmbH & Co. KG unterliegt nicht der Einkommensteuer, da sie kein eigenständiges Steuersubjekt ist. Stattdessen wird der Gewinn anteilig den Gesellschaftern zugerechnet:

Die Gewinnermittlung erfolgt auf Gesellschaftsebene. Hierzu ergeht ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid. Die Einkünfte werden dann bei den einzelnen Gesellschaftern versteuert.

Bei natürlichen Personen als Gesellschafter berechnet sich die tatsächliche Einkommensteuerbelastung anhand des progressiven Steuersatzes, also abhängig von der Höhe der Einkünfte. Dieser Steuersatz liegt zwischen 0 % und 45 %.



II. Besteuerung der GmbH und deren Gesellschafter


1. Gewerbesteuer

Die GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Die Besteuerung ähnelt der einer GmbH & Co. KG mit einem wesentlichen Unterschied:

Die GmbH kann als Kapitalgesellschaft keinen Freibetrag in der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen.



2. Körperschaftsteuer

Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG erfolgt die Besteuerung der GmbH nach dem Trennungsprinzip. Die GmbH ist als juristische Person körperschaftsteuerpflichtig.

Der Steuersatz beträgt in der Körperschaftsteuer 15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag. Somit beläuft sich die Steuerbelastung auf 15,825 %. Es handelt sich hierbei um einen linearen Steuertarif, welcher unabhängig von der Einkommenshöhe konstant ist.

Gesamtbelastung:
Durch Gewerbesteuer (ca. 14 %) und Körperschaftsteuer (inkl. Soli: 15,825 %) ergibt sich eine kombinierte Steuerbelastung von ca. 30 %.



3. Besteuerung der Gewinnausschüttung

Bei einer Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter erfolgt eine zweite Besteuerung auf Gesellschafterebene. Zwei Verfahren können bzgl. der Besteuerung angewendet werden:

a) Abgeltungsteuer
Grundsätzlich unterliegt eine Gewinnausschüttung der GmbH der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %.

b) Teileinkünfteverfahren
Alternativ kann ein Gesellschafter mit einer beteiligungsquotenabhängigen Mindestgrenze von 25 % oder mit mindestens 1 % Beteiligung und gleichzeitig aktiver Tätigkeit in der GmbH das Teileinkünfteverfahren wählen. Hierbei werden nur 60 % der Ausschüttung der Einkommensteuer unterworfen, die restlichen 40 % bleiben steuerfrei. Gleichzeitig können Werbungskosten (z. B. Zinsen für die Finanzierung eines Gesellschaftsanteils) zu 60 % steuermindernd geltend gemacht werden.

Welches der beiden Verfahren günstiger ist, hängt von den persönlichen Einkommensverhältnissen des Gesellschafters ab. Die Abgeltungsteuer ist in der Regel günstiger, wenn der Gesellschafter ein hohes Einkommen und/oder keine bzw. wenige Kosten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung hat. Das Teileinkünfteverfahren hingegen ist in der Regel günstiger, wenn der Gesellschafter nicht den Spitzensteuersatz erreicht und/oder hohe Kosten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung hat.



III. Beispielrechnung

Ausgangssituation:

  • Gewinn: 200.000 €
  • Gewerbesteuer: 15 %
  • Körperschaftsteuer: 15 %
  • Geschäftsführergehalt: 100.000 €


IV. Erläuterung des Rechtsformvergleichs:
GmbH & Co. KG vs. GmbH ohne Ausschüttung vs. GmbH mit Vollausschüttung

Bei der Wahl der Rechtsform spielt die steuerliche Belastung eine wesentliche Rolle. Die folgende Analyse vergleicht die Steuerbelastung und das verbleibende Nettovermögen für drei unterschiedliche Modelle:

  1. GmbH & Co. KG (Personengesellschaft)
  2. GmbH ohne Ausschüttung (Thesaurierung des Gewinns in der Kapitalgesellschaft)
  3. GmbH mit Vollausschüttung an die Gesellschafter


1. GmbH & Co. KG

Der Gewinn der GmbH & Co. KG beträgt 200.000 €

Die Gewerbesteuer beträgt 26.325 € (bei einem angenommenen Steuersatz von 15 %).

Nach Steuern verbleibt ein Gewinn von 173.675 €.

Der Gesellschafter muss darauf Einkommensteuer zahlen (44.135 €).

Das verbleibende Nettovermögen beträgt 129.540 €, was einer Gesamtsteuerbelastung von 35,23 % entspricht.



2. GmbH ohne Ausschüttung

Der Gewinn beträgt ebenfalls 200.000 €, allerdings wird ein Geschäftsführergehalt von 100.000 € gezahlt, wodurch sich der steuerpflichtige Gewinn auf 100.000 € reduziert.

Es fallen 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (15.825 €) und 15 % Gewerbesteuer (15.000 €) an.

Der verbleibende Gewinn nach Steuern beträgt 69.175 €.

Da keine Ausschüttung erfolgt, entfällt die Kapitalertragsteuer. Es bleibt ein Nettovermögen von 143.815 €.

Die Gesamtsteuerbelastung liegt bei 28,09 %.



3. GmbH mit Vollausschüttung

Wie in Variante 2 beträgt der Gewinn nach Abzug des Geschäftsführergehalts 100.000 €.

Nach Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bleibt ein Gewinn nach Steuern von 69.175 €.

Wird dieser Gewinn voll ausgeschüttet, fällt eine Kapitalertragsteuer von 18.244,91 € an.

Das verbleibende Nettovermögen beträgt 125.570,09 €.

Die Gesamtsteuerbelastung steigt dadurch auf 37,21 %.



V. Fazit

Die GmbH & Co. KG führt zu einer mittleren Steuerbelastung (35,23 %)

Die GmbH ohne Ausschüttung ist steuerlich am günstigsten (28,09 % Steuerbelastung), da der Gewinn in der Gesellschaft verbleibt und nicht zusätzlich mit Kapitalertragsteuer belastet wird.

Die GmbH mit Vollausschüttung hat die höchste Steuerbelastung (37,21 %), da neben der Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Kapitalertragsteuer fällig wird.

Die Wahl der optimalen Rechtsform hängt daher stark davon ab, ob der Gewinn im Unternehmen verbleiben oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden soll.

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