Pflichtteil als Instrument zur Reduzierung der Erbschaftsteuer

Mittwoch, 21.01.2026
Erbschaftsteuer

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen wird in der Praxis häufig ausschließlich als familiärer Konfliktpunkt wahrgenommen. Dabei wird oft übersehen, dass Pflichtteilsansprüche auch erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen können. Richtig eingeordnet und abgestimmt lassen sich dadurch deutliche Steuerersparnisse erzielen.

Im Folgenden zeigen wir anhand eines vereinfachten Praxisbeispiels, wie Pflichtteilsansprüche steuerlich wirken und worauf dabei zu achten ist.


Ausgangssituation: Gesetzliche Erbfolge und Testament

Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern grundsätzlich ¼ des Nachlasses. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Anteil pauschal um ein weiteres Viertel auf ½. Die Kinder erben den verbleibenden Anteil zu gleichen Teilen.

Durch ein Testament kann diese gesetzliche Erbfolge jedoch vollständig abgeändert werden. Eine in der Praxis gängige Gestaltung ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder werden in diesem Fall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erben erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils.


Was ist der Pflichtteil?

Wird ein gesetzlich erbberechtigtes Kind, ein Ehegatte oder – in bestimmten Fällen – ein Elternteil durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht dieser Person grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Pflichtteil besteht in einem reinen Geldanspruch gegen den oder die Erben und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte wird damit nicht Erbe, sondern Gläubiger des Nachlasses.

Der Anspruch kann innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.


Erbschaftsteuerliche Grundsituation

Zur Verdeutlichung betrachten wir folgendes Beispiel:

Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau ein Vermögen in Höhe von 1.000.000 €.
Der persönliche Freibetrag der Ehefrau beträgt 500.000 €. Daraus ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 500.000 €.

Bei einem Steuersatz von 15 % ergibt sich eine Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von 75.000 €.
Steuerbefreiungen, weitere Freibeträge oder sonstige Nachlassverbindlichkeiten bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.


Steuerlicher Vorteil durch Pflichtteilsansprüche

Die Eheleute haben drei Kinder, die durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Jedes Kind hätte gesetzlich einen Erbteil von ¼. Der Pflichtteil beträgt daher jeweils ⅛ des Nachlasses.

  • Pflichtteil je Kind: 125.000 €
  • Gesamtpflichtteil aller Kinder: 375.000 €

Jedes Kind kann einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € in Anspruch nehmen, sodass auf die Pflichtteilszahlungen keine Erbschaftsteuer anfällt.

Für die Ehefrau ergibt sich ein entscheidender Vorteil:
Die Pflichtteilsansprüche gelten erbschaftsteuerlich als Nachlassverbindlichkeiten und mindern somit die Erbschaftsteuer.


Vergleich: Mit und ohne Pflichtteilsansprüche

BezeichnungMit PflichtteilOhne Pflichtteil
Wert der Erbschaft1.000.000,00 €1.000.000,00 €
./. Pflichtteile375.000,00 €
./. Persönlicher Freibetrag500.000,00 €500.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb125.000,00 €500.000,00 €
Steuersatz11 %15 %
Erbschaftsteuer13.750,00 €75.000,00 €

Steuerersparnis: 61.250 €


Außersteuerliche Aspekte

Trotz der steuerlichen Vorteile darf die Geltendmachung des Pflichtteils nicht isoliert betrachtet werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Liquiditätsbelastung des Erben durch die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche.

In vielen Fällen steht nicht die Steueroptimierung, sondern die wirtschaftliche Absicherung enterbter Angehöriger im Vordergrund.


Fazit: Pflichtteil als steuerliches Gestaltungsinstrument

Der Pflichtteil ist nicht zwangsläufig ein Nachteil. Bei einvernehmlicher Gestaltung und frühzeitiger Planung kann er ein wirksames Instrument zur Reduzierung der Erbschaftsteuer sein. Voraussetzung ist jedoch eine sorgfältige Abstimmung zwischen erbrechtlichen und steuerlichen Aspekten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und begleiten Sie darüber hinaus bei der steuerlichen Nachfolgeplanung sowie bei Schenkungsteuererklärungen.

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