In diesem Beitrag möchten wir die Folgen der Zuordnung eines Pkw zum steuerlichen Betriebsvermögen erörtern. Der Beitrag bezieht sich ausschließlich auf Verbrenner-Pkw und die diesbezüglichen einkommensteuerlichen Folgen. Weitere Steuerarten sowie Elektro- und Hybrid-Pkw werden aufgrund des Umfang dieses Beitrags nicht thematisiert.
Die Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Land- und Forstwirten erscheint auf den ersten Blick sehr attraktiv und sinnvoll, da man hierdurch nahezu alle Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw steuermindernd geltend machen kann. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die laufenden Kosten, wie Benzin- oder Diesel, Versicherung, Kfz-Steuer, Instandhaltungskosten und Reparaturen, sowie die Abschreibung. Die Abschreibung bildet den steuerlichen Wertverlust ab und berechnet sich bei Pkw in der Regel nach einer Nutzungsdauer in Höhe von sechs Jahren, sodass bspw. bei einem Pkw mit Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 € jährlich 60.000 € / 6 = 10.000 € steuermindernd als Abschreibung zu berücksichtigen sind.
Als Steuerpflichtiger hat man die Möglichkeit einen Pkw dem Betriebsvermögen zuzuordnen, sobald dieser zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann den Pkw seinem Privatvermögen (gewillkürtes Privatvermögen) oder dem Betriebsvermögen (gewillkürtes Betriebsvermögen) zuordnen. Bei einer betrieblichen Nutzung in Höhe von mehr als 50 % ist ein Pkw automatisch dem Betriebsvermögen zuzurechnen und es besteht folglich kein Wahlrecht. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % stellt der Pkw Privatvermögen dar und eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nicht möglich.
Sobald eine Pkw auch für private Zwecke genutzt wird – was in der Regel der Fall ist – muss ein Privatanteil steuererhöhend als Ertrag berücksichtigt werden.
Wenn ein Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und somit zwingend dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, gibt es zwei Möglichkeiten den privaten Nutzungswert zu bestimmen. Zum einen besteht die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu führen, sodass man den privaten Nutzungswert genau anhand des Verhältnisses zwischen der gesamten Jahresfahrleistung und den privat gefahrenen Kilometern bestimmen kann. Da diese Methode eher aufwändig ist, wird diese in der Praxis recht selten angewandt. Im Zweifel empfiehlt sich in jedem Fall die Verwendung eines digitalen Fahrtenbuchs, da dieses deutlich weniger anfällig ist für Fehler.
In der Praxis hat die sogenannte 1 %-Regelung eine größere Bedeutung. Hierbei wird monatlich pauschal 1 % vom Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Fahrzeugs steuererhöhend als Ertrag angesetzt.
Hierzu ein Beispiel (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.):
Sachverhalt:
A kauft im Januar 2024 einen Pkw für einen Nettopreis in Höhe von 24.000 €. Der Pkw hatte zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung einen Bruttolistenpreis in Höhe von 60.000 € und verursacht jährlich laufende Kosten in Höhe von netto 6.000 €. A nutzt den Pkw zu mehr als 50 % betrieblich und führt kein Fahrtenbuch. A hat einen Einkommensteuersatz in Höhe von 42 %.
Lösung:
A kann zusätzlich zu den laufenden Kosten in Höhe von 6.000 € Abschreibung in Höhe von 24.000 € / 6 (Nutzungsdauer in Jahren) = 4.000 € im Jahr 2024 geltend machen, sodass insgesamt 10.000 € steuermindernd als Aufwand zu berücksichtigen sind. Im Gegenzug muss er jedoch den privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode steuererhöhend als Ertrag ansetzen. Dieser beläuft sich auf 1 % von 60.000 € (Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs) x 12 Monate = 7.200 €. Dem Aufwand in Höhe von 10.000 € steht also ein Ertrag in Höhe von 7.200 € gegenüber, sodass sich im Ergebnis noch 2.800 € steuermindernd auswirken. Somit beträgt die jährliche Steuerersparnis 2.800 € x 40 % = 1.176 €.
Das vorstehende Beispiel verdeutlicht, dass sich die Pkw-Kosten oft nicht in der Höhe auswirken, wie es im ersten Moment erscheint.
Welche steuerlichen Folgen sich bis zur Veräußerung des Pkw ergeben, verdeutlichen wir an nachfolgendem Beispiel:
Erweiterung Sachverhalt:
A hat auch in den Jahren 2025 bis 2029 laufende Pkw-Kosten in Höhe von 6.000 € und veräußert den Pkw im Dezember 2029 für Nettoverkaufspreis in Höhe von 12.000 €.
Lösung:
A kann in den Jahren 2024 bis 2029 insgesamt 6 x 2.800 € = 16.800 € (Pkw-Kosten abzgl. Privatnutzungsanteil) steuermindernd geltend machen. Durch die Veräußerung des Pkw erzielt A einen betrieblichen Ertrag, da der Pkw dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Von diesem Ertrag wäre ein steuerlicher Buchwert abzuziehen. Da der Pkw jedoch im Dezember 2029 vollständig abgeschrieben ist, kann kein Buchwert mehr abgezogen werden, sodass der Verkaufspreis in voller Höhe zu versteuern ist. Im Ergebnis hat A somit über sechs Jahre insgesamt 16.800 € steuermindernd geltend gemacht, muss jedoch durch den Verkauf 12.000 € steuererhöhend ansetzen. Saldiert über die Jahre 2024 bis 2029 hat der Pkw somit steuermindernden Aufwand in Höhe von 16.800 € (steuermindernde Kosten) abzgl. 12.000 € (Veräußerungspreis) = 4.800 € ausgelöst. Dies ist gemessen an dem von dem Pkw insgesamt verursachten Kosten in Höhe von 6 Jahre x 10.000 € pro Jahr = 60.000 € ein relativ geringer Betrag. Die Steuerersparnis beträgt insgesamt 4.800 € x 42 % = 2.016 €.
Zur steuerlichen Optimierung erörtern wir nachfolgend zwei Alternativen:
1. Führen eines Fahrtenbuchs:
Durch das Führen eines Fahrtenbuchs kann die Anwendung der 1 %-Regelung vermieden werden und es wird nur der tatsächliche Privatanteil versteuert. Wie bereits erwähnt, wird diese Methode in der Praxis kaum angewendet, da sie vielen Steuerpflichtigen schlichtweg zu aufwendig ist. Es empfiehlt sich jedoch, bei der Entscheidung für ein Fahrtenbuch, dieses digital zu führen, da digitale Fahrtenbücher weniger fehleranfällig sind als handschriftliche Fahrtenbücher.
2. Zuordnung des Pkw zum gewillkürten Privatvermögen:
Sofern die Möglichkeit besteht, kann es empfehlenswert sein, den Pkw zu maximal 50 % betrieblich zu nutzen und den Pkw im Privatvermögen zu belassen und somit nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Dies hat den Vorteil, dass auch ohne Fahrtenbuch die 1 %-Regelung nicht anzuwenden ist. In diesem Fall werden nur die anteiligen betrieblichen Fahrzeugkosten steuermindernd als Betriebsausgabe erfasst, wodurch eine Erfassung des privaten Nutzungsanteils entbehrlich ist. Hierzu ist es ratsam über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle betrieblichen Fahrten sowie die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum aufzuzeichnen. Die betrieblich gefahrenen Kilometer und die Gesamtfahrleistung werden dann zueinander ins Verhältnis gesetzt. Der sich daraus ergebende Prozentsatz wird mit den Gesamtkosten des Fahrzeugs multipliziert und das Ergebnis ist als Betriebsausgabe zu erfassen.
Um die etwaige Vorteilhaftigkeit hieraus zu verdeutlichen, ziehen wir das vorherige Beispiel mit einer Änderung heran: Das Fahrzeug wird statt zu mehr als 50 % lediglich zu 40 % betrieblich genutzt und verbleibt im Privatvermögen.
Lösung:
A kann in den Jahren 2024 bis 2029 jährlich 10.000 € (Gesamt-Fahrzeugkosten) x 40 % (betrieblicher Nutzungsanteil) = 4.000 € steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. In den Jahren 2024 bis 2029 kann A somit kumuliert 24.000 € (6 Jahre x 4.000 €/Jahr) steuermindernd als Aufwand geltend machen. Das sind insgesamt 19.200 € (24.000 € abzgl. 4.800 €) mehr als im vorherigen Beispiel. Hinzu kommt als wesentlicher Vorteil, dass A den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Pkw nicht versteuern muss, da sich der Pkw im Privatvermögen befindet. Das Mehr an Steuerersparnis beträgt über die sechs Jahre somit 19.200 € x 42 % = 8.064 €
Fazit:
Die Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen kann in vielen Fällen steuerlich nachteilig sein, da ein etwaiger Veräußerungserlös steuerpflichtig ist und durch die ggf. anzuwendende 1 %-Methode oft ein unverhältnismäßig hoher Privatanteil zu versteuern ist. Hierzu ist jedoch jeder Sachverhalt individuell zu prüfen. Insbesondere bei Hybrid- und Elektroautos ergeben sich oft abweichende steuerliche Konsequenzen. Ebenso sind auch andere steuerliche Gestaltungen im Bereich der Pkws möglich, die zu einem steuerlich deutlich günstigeren Ergebnis führen können.