Für Lohnkosten aus Handwerkerleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Einkommensteuer in Höhe von 20 % des Lohnaufwands zzgl. Umsatzsteuer und etwaiger Fahrtkosten beantragt werden. Drei der wesentlichen Voraussetzungenen für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, dass die Handwerkerleistung im eigenen Haushalt erbracht wird, der Handwerker eine Rechnung ausstellt und die Zahlung nicht in bar erfolgt.
Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung. Die Steuerermäßigung beträgt maximal 1.200 € im Kalenderjahr pro Haushalt. Folglich kann die Steuerermäßigung für Lohnkosten bis zu jährlich 6.000 € in Anspruch genommen werden. Darüberhinausgehende Lohnkosten sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Sofern in einem Jahr Lohnkosten für Handwerker anfallen, die den Betrag in Höhe von 6.000 € übersteigen, sollte über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nachgedacht werden. Es bietet sich dann bspw. an die Zahlung auf verschiedene Kalenderjahre zu verteilen, da für den Zeitpunkt der Steuermäßigung der Zahlungszeitpunkt des Rechnungsbetrages maßgeblich ist. Das Rechnungsdatum und der Leistungszeitpunkt haben folglich keine Relevanz.
Beispiel:
Person A beauftragt im Jahr 2024 einen Handwerker mit der Erneuerung der Böden in ihrer Wohnung. Hierfür berechnet der Handwerker 20.000 € inkl. Umsatzsteuer. Vom Rechnungsbetrag entfallen 9.000 € auf das Material und 11.000 € auf die Lohnkosten. Die Leistung wird im November 2024 ausgeführt und die Rechnung wird am 20.12.2024 ausgestellt und versandt. Weitere Handwerkerkosten fallen in 2024 und auch in 2025 nicht an.
Variante 1 – A überweist den Rechnungsbetrag umgehend nach Rechnungserhalt in voller Höhe:
A kann im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2024 grundsätzlich eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % für die Lohnkosten beantragen. Dies würde einem Betrag in Höhe von 11.000 € x 20 % = 2.200 € entsprechen. Da die Steuerermäßigung jedoch pro Kalenderjahr auf 1.200 € begrenzt ist, wird die Einkommensteuer von A lediglich um 1.200 € gemindert.
Variante 2 – A überweist 50 % des Rechnungsbetrages in 2024 und 50 % des Rechnungsbetrages in 2025:
A kann für 2024 eine Steuerermäßigung in Höhe von 5.500 € (50 % der Lohnkosten) x 20 % = 1.100 € in Anspruch nehmen. Außerdem kann A für das Jahr 2025 eine Steuerermäßigung in gleicher Höhe in Anspruch nehmen, sodass im Ergebnis seine Einkommensteuer um insgesamt 2 x 1.100 € = 2.200 € gemindert wird.
In diesem Beispiel wird veranschaulicht, dass durch die Verschiebung der Zahlungszeitpunkte bei Handwerkerleistungen Steuervorteile generiert werden können. So hat A durch die Verschiebung der Teilzahlung ins Folgejahr einen Steuervorteil in Höhe von 1.000 € erzielt.
Da die Verschiebung einer (Teil-)Zahlung ins Folgejahr nicht immer möglich ist, werden nachfolgend zwei weitere Gestaltungsmöglichkeiten erörtert.
So kann man einen erhöhten Steuervorteil erlangen, indem man die Ausführung einer Handwerkerleistung ins Folgejahr verlagert und somit der Rechnungsbetrag auch erst im Folgejahr zu zahlen ist.
Außerdem besteht die Möglichkeit, einem Handwerker bereits im Jahr vor der eigentlichen Leistungsausführung einen Abschlag zu zahlen. Hierzu ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der ausführende Handwerker eine Abschlagsrechnung ausstellt. Diesbezüglich hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.07.2024 entschieden, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die Abschlagszahlung ohne entsprechende Zahlungsaufforderung bzw. sachlich begründete Anzahlungsrechnung erfolgt. Das Finanzgericht führt dazu weiter aus, dass die Leistung einer Vorauszahlung marktüblich und/oder sachlich begründet ist.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es auch bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verschiedene Möglichkeiten gibt, die Steuerersparnis zu erhöhen. Hierzu ist es empfehlenswert, vor Durchführung eines solchen Vorhabens steuerlichen Rat einzuholen.