In diesem Beitrag gehen wir auf die steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers (sog. Home-Office) sowie auf die alternativ anwendbare Home-Office-Pauschale ein. Der Beitrag basiert auf der ab 01.01.2023 geltenden Rechtslage.
Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können die Kosten entweder vollständig steuerlich berücksichtigt oder alternativ seit Kurzem als Pauschalbetrag angesetzt werden.
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen integriert ist und hauptsächlich der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Aufgaben dient. Dieser Raum muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Typischerweise ist ein solches Arbeitszimmer mit Büromöbeln ausgestattet, wobei der Schreibtisch in der Regel das zentrale Möbelstück darstellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Arbeiten büromäßiger Art sind; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist eine räumliche Trennung vom Wohnbereich. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum erfüllt die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Was bedeutet die Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bilden muss?
Der Betätigungsmittelpunkt bestimmt sich individuell nach der beruflichen Betätigung jedes Steuerpflichtigen. So liegt der Betätigungsmittelpunkt bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt und dem kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt ist, in seinem häuslichen Arbeitszimmer.
Arbeitet ein Arbeitnehmer teilweise von zu Hause und teilweise auswärts, liegt der Mittelpunkt seiner Tätigkeit dort, wo er die wichtigsten und entscheidenden Aufgaben seines Berufs ausführt.
Übt ein Steuerpflichtiger eine berufliche Tätigkeit aus, die sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch auswärts qualitativ gleichwertig erbracht wird, gilt das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner Tätigkeit, wenn er dort mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit verbringt.
Beispielsweise befindet sich bei Lehrern im Allgemeinen der Tätigkeitsmittelpunkt in der Bildungseinrichtung, da die Lehrtätigkeit prägende Arbeit dort geleistet wird.
Aus der Rechtsprechung ist klar der Trend zu erkennen, dass die Anforderungen an den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ im Zweifel sehr hoch liegen und einzelfallbezogen zu prüfen sind.
Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale
Wenn sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer bedindet, sind alle damit verbundenen Aufwendungen steuerlich abziehbar. Diese umfassen unter anderem:
- Miete: Wenn das Arbeitszimmer in einer Mietwohnung liegt, können anteilige Mietkosten geltend gemacht werden.
- Abschreibung für Abnutzung (AfA): Bei Eigentum können die anteiligen Abschreibungen des Gebäudes berücksichtigt werden.
- Schuldzinsen: Zinsen für Kredite, die im Zusammenhang mit dem Gebäude oder der Wohnung stehen.
- Wasser- und Energiekosten: Hierzu zählen Heizkosten, Strom, Wasser und andere Energiekosten.
- Reinigungskosten: Kosten für die regelmäßige Reinigung des Arbeitszimmers.
- Grundsteuer: Die anteilige Grundsteuer für das Gebäude.
- Müllabfuhr, Schornsteinfeger und Gebäudeversicherung: Laufende Betriebskosten des Gebäudes.
- Renovierungskosten: Kosten für Renovierungsarbeiten im Arbeitszimmer.
Alternativ kann pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) pro Jahr abgezogen werden. Es handelt sich um ein Wahlrecht, welches der Steuerpflichtige ausüben kann.
Homeoffice-Pauschale
Unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers hat der Gesetzgeber inzwischen eine sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Ursprünglich für die Corona-Pandemie gedacht, ist sie nun unbefristet und ausgeweitet. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice stattfindet, können Steuerpflichtige 6 EUR ansetzen – bis zu maximal 1.260 EUR pro Jahr (210 Arbeitstage x 6 EUR).
Die Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
So lassen sich auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen oder kein entsprechender Raum vorhanden ist, Kosten für das Homeoffice steuerlich geltend machen.