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| Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen
als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein
Betriebsprüfer sah das allerdings anders – und zwar zu Recht, wie nun das
Landessozialgericht Bayern (Beschluss
vom 28.2.2022, Az. L 7 BA 1/22 B ER)
entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
(25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16) ist der
Mindestlohn nach der Entgeltleistung
in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor. |