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Für Vermieter

| In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt. |


Hintergrund

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstel- lungskosten umqualifiziert, wenn in- nerhalb von drei Jahren nach Anschaf- fung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwen- dungen 15 % der Gebäude-Anschaf- fungskosten übersteigen. Die Aufwen- dungensinddannnichtsofort,sondern nur über die Gebäude-Abschreibung steuerlich abzugsfähig.


Schönheitsreparaturen

Alte Sichtweise: Schönheitsreparaturen (z. B. Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort ab- zugsfähig. Fallen Schönheitsreparatu- ren aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sieindieBerechnungder15%-Grenze einzubeziehen.

Neue Sichtweise: Auch Schönheitsre- paraturen sind einzubeziehen. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen en- gen räumlichen, zeitlichen und sachli- chen Zusammenhang mit den Moderni- sierungs- und Instandsetzungsmaß- nahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.


Selbstständige Gebäudeteile

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebe- zogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist. Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Die 15 %-Grenze ist auf die ein- zelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unter- schiedlich genutzt wird (z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbst- genutzten Wohnung). Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funk- tionszusammenhängen stehen.


Übergangsregelung

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwen- den. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1.1.2017 ab- geschlossen wurde.


 Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2017, Az. IV C 1 - S 2171-c/09/10004 :006, unter www.iww. de, Abruf-Nr. 197806